Der allgemeine monatliche Freibetrag für die Witwenrente beträgt gemäß §97 SGB VI das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts. Mit anderen Worten ist nur das monatliche Einkommen anrechenbar, welches den 26,4fachen Wert des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Allgemeiner Freibetrag auf anzurechnendes Einkommen für die Witwenrente. Zeitraum.. Veränderungen bei der Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente. Eine weitere Änderung, die ab 2023 in Kraft tritt, betrifft die Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente. Ab diesem Zeitpunkt werden nur noch 40 Prozent des Einkommens des Hinterbliebenen auf die Witwenrente angerechnet, anstatt wie bisher 50 Prozent.

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Auf die Witwen-/Witwerrente wird nur ein Teil des zu berücksichtigenden Einkommens des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angerechnet. Für die Ermittlung des anzurechnenden Betrages wird von dem Einkommen im Hinblick auf Steuern und Sozialabgaben zunächst ein für die einzelnen Einkommensarten gesetzlich bestimmter Pauschalabzug vorgenommen.. Alters-, Witwer- oder Witwenrente angerechnet. Eine Rürup-Rente wird bei Perso-nen, die die ab dem 01.01.1962 geboren sind auf die Witwen- oder Witwerrente an-gerechnet, nicht aber auf die Altersrente. Bei Verheirateten genügt es, wenn einer der Ehepartner vor dem 01.01.1962 geboren ist. Die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger.